Was gilt für Trainings- und Spielbetrieb...

Christian Kemptner, 22.11.2021

Was gilt für Trainings- und Spielbetrieb...

Der Ball muss derzeit leider wieder ruhen und wann es weitergeht, ist von der epidemischen Lage, den politischen Entscheidungen sowie den Verbandsentscheidungen abhängig.

Auch wenn der Pflichtspielbetrieb vorerst weiterhin eingestellt wurde, können Trainingsbetrieb und Freundschaftsspiele (Freundschaftsspiele sind beim jeweiligen Staffelleiter anzumelden und können nur gemeinsamer Verantwortung von Heim- und Gastmannschaft ausgetragen werden) weiterhin stattfinden.

Die Grundlage für einen geregelten Sportbetrieb bildet die Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, in der seit dem 19. November die 2-G-Regelungen zur Teilnahme am Sportbetrieb aufgrund der Warnstufe 3 zu beachten ist. 

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat am 26. November 2021 eine aktualisierte Allgemeinverfügung erlassen und die Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb verschärft. 

Hier geht es zur Übersicht des Corona-Führwahrnsystems

Auf dieser Grundlagen dürfen innen wie draußen nur noch vollständig geimpfte oder in den vergangenen sechs Monaten von einer Corona-Infektion genesenen Erwachsene teilnehmen.

Was bedeutet 2G?

2G bedeutet, dass nur vollständig geimpfte oder in den vergangenen drei Monaten von einer Corona-Infektion genesene Personen ab 18 Jahre am Sportbetrieb teilnehmen dürfen.

Besonderheiten beim Hallentraining - Erwachsene ab 26.11.2021

2G+ Für Erwachsene, die innerhalb geschlossener Räumen oder Sportanlagen am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen und Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 per Antigenschnelltest/ 24 Stunden gültig; PCR-Tests/ 48 Stunden; Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren/ 24 Stunden)
Ausnahme: Die Testpflicht entfällt nur noch nach erfolgter Auffrischungsimpfung (Booster). Diese muss mindestens 15 Tage alt sein.

Was gilt für Übungsleiter?

Trainer fallen nach den aktuellen Regelungen unter die Regelung des §28b Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes – 3G-Nachweis am Arbeitsplatz.

Das heißt, dass sie für die Ausübung ihrer Übungsleitertätigkeit einen Impfnachweis, einen Genesenen- Nachweis oder einen aktuellen negativen Test vorlegen müssen. Es besteht eine Vorlagepflicht beim Vorstand des FC Empor Weimar.

Was gilt für ungeimpfte Übungsleiter?

Ungeimpfte Übungsleiter dürfen mit einem negativen Ergebnis eines PCR-Tests, das nicht älter als 48 Stunden ist, am Sportbetrieb (nur zur Durchführung von Kinder- und Jugendsport) teilnehmen. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund eines ärztlichen Attestes in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden können.

Was gilt für Kinder und Jugendliche?

Generell von der Testpflicht befreit sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder.

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre können den Sportbetrieb weiterhin ausführen, wenn sie am Testregime der Schule teilnehmen und dies zu den Trainingseinheiten nachweisen können.

Jugendliche, die keine Schüler mehr sind, dürfen bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres mit einem aktuellen, negativen Testergebnis am Sportbetrieb teilnehmen.

Was gilt für Zuschauende beim Training oder Spiel?

Für alle Zuschauenden, und damit auch für die Eltern/Großeltern, die beim Training mit anwesend sein wollen, gelten ebenfalls die 2-G-Regelungen (geimpft oder genesen) und das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2-Maske oder OP-Maske) auf dem Trainingsgelände/in (wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann) bzw. in der Halle. Wir bitten alle Zuschauenden, sich an diese Regeln zu halten, da es sonst erhebliche Auswirkungen auf den Trainings- und Spielbetrieb haben kann - nur gemeinsam können wir einen weiteren Trainingsbetrieb umsetzen.

Vorlage ausreichend - unbürokratische Dokumentation und zeitliche Gültigkeit beachten

Zu Sicherstellung der Nachweiserbringung sind die schulische Testbescheinigung vor dem Trainings- oder Spielbetrieb dem zuständigen Übungsleiter vorzulegen (in den Schulen werden hierzu Bestätigungen ausgehändigt).
Unsere Empfehlung lautet bei der zu führenden Anwesenheitsliste (Aufbewahrungsfrist 4 Wochen) die Vorlage einzutragen - es ist keine Kopie oder weitere Dokumentation notwendig. Es ist auch nicht notwendig die Daten der schulischen Testung einzutragen. Kinder, deren Eltern eingewilligt haben, dass ihr Kind am Testregime der Schule teilnimmt, müssen sich somit für die Teilnahme am Sportbetrieb nicht gesondert testen lassen. Es ist in dem Fall auch nicht entscheidend, wann in der Schule getestet wurde. Wenn Montag und Donnerstag in der Schule getestet wird, muss das Kind, das etwa Mittwoch am Vereinssport teilnimmt nicht erneut getestet werden usw.

Wer muss was kontrollieren?

In erster Linie sind wir als Verein zur Sicherstellung des Trainings- und Spielbetriebes zuständig. Das bedeutet, dass Tests, Impfzertifikate und Genesenen-Bescheinigungen vor Ort kontrolliert werden müssen und diese auch in Anwesenheitslisten zu dokumentieren sind. Hier sind in erster Linie die Mannschaftsverantwortlichen zuständig.

Passt auf euch auf und bleibt gesund.

 

sonstige Hinweise:

- die o.g. Hinweise werden regelmäßig aktualisiert, sodass diese bitte immer auf Aktualität überprüft werden sollten!

- die Anpassungen im vereinsinternen Hygienekonzept findet ihr hier

 

Weitere Infos zum Nachlesen findet ihr hier:

https://bildung.thueringen.de/aktuell/neue-allgemeinverfuegung-ab-26-november-2021


Quelle:Der Vorstand